§ 4.06 – Radar
Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeuges mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein; normal normal b) sich an Bord eine Person befindet, die eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet. normal normal normal arabic normal normal Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet. normal normal Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen. normal normal Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Fahrzeuge dürfen Radar nur verwenden, wenn sie mit einem Radargerät und einem Geschwindigkeitsanzeiger ausgestattet sind.
- Inland ECDIS-Geräte können Radar im Navigationsmodus nutzen, müssen aber ebenfalls zugelassen sein.
- Nicht frei fahrende Fähren benötigen keinen Geschwindigkeitsanzeiger.
- An Bord muss eine Person mit spezieller Berechtigung für Radarfahrten sein, außer bei gutem Wetter zu Übungszwecken.
- Schnelle Schiffe müssen Radar nutzen, und Kleinfahrzeuge benötigen zusätzlich eine funktionierende Sprechfunkanlage.